Das Amtsgericht gehört zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor allem zuständig sind für
Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts
Familienrechtsstreitigkeiten zum rechtlichen Interessenausgleich der Familien oder eingetragenen Lebenspartnerschaften untereinander.
Familiensachen wie Vormundschaften, Pflegschaften und Adoptionen (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftssachen)
Durch das Amtsgericht werden in diesen Bereichen bestimmte erstinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Amtsgericht für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung im Amtsgerichtsbezirk zuständig.